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Ausgabe Nr. 10/2026 vom 04.03.2026, Fotos: AdobeStock, Parlamentsdirektion/Ulrike Wieser, APA-Images
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„Die Inanspruchnahme von Eigentum ist gesetzlich geregelt.“ – Verfassungsjurist Peter Bußjäger
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Kaja Kallas
Im Kriegsfall enteignet
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Angesichts der sicherheitspolitischen Unruhen in Europa, stellen sich immer mehr Bürger die Frage, welches staatliche Vorgehen „im Namen der Verteidigung“ möglich ist.
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Es ist schon einige Jahre her, dass die Europäische Union den Friedensnobelpreis erhalten hat – 2012 würdigte das Komitee in Oslo (Norwegen) die Transformation Europas von einem Kontinent der Kriege zu einem des Friedens.

Heute erweckt die EU-Politik den gegenteiligen Eindruck, hält doch die Europäische Union unter anderem strikt an ihrer militärischen und finanziellen Unterstützung der Ukraine fest. So soll etwa das neue, riesige EU-Darlehen in Höhe von 90 Milliarden Euro nach dem Willen der EU-Kommissions-Chefin Ursula von der Leyen zu einem großen Teil den gegen Russland kämpfenden ukrainischen Streitkräften zugutekommen. Verhandlungen der EU mit Russland gab es hingegen nicht, dabei forderten Experten immer wieder eine Friedensinitiative – Diplomatie statt Krieg.

Doch bisher zählte nur harte Sanktionspolitik mit dem Ziel, Russland da zu treffen, wo es weh tut. Erst kürzlich brachte die EU das 20. Paket mit Russlandsanktionen auf den Weg. „Mehr Druck gemeinsam mit unseren Partnern und verstärkte militärische Unterstützung für die Ukraine können diesen Krieg verkürzen. Sanktionen schaden der russischen Wirtschaft erheblich. Und jede Sanktion schwächt ihre Kriegsfähigkeit“, äußerte sich die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas dazu.

Nach vier Jahren Schweigen wird in der EU immerhin über die Ernennung eines Spezialvertreters für die Kontakte mit Moskau nachgedacht und erklärt, dass „irgendwann“ direkte Gespräche mit dem russischen Präsidenten Wladimir Putin stattfinden müssen, wenn der Krieg in der Ukraine beendet werden soll.

Nichtsdestotrotz hat es den Anschein, dass die europäische Strategie statt Friedensgesprächen eher eine Absicherung durch militärische Stärke vorsieht. Die norwegischen Streitkräfte haben deshalb bereits Anfang Jänner rund 13.500 Briefe an die Einwohner des Landes geschickt. Diese sogenannten Requisitionsbescheide informieren die Betroffenen darüber, dass deren Häuser, Autos, Boote oder technische Geräte im Kriegsfall beschlagnahmt werden können. Auch in Polen bestehen im Kriegsfall oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der nationalen Sicherheit weitreichende gesetzliche Grundlagen („Gesetz zur Verteidigung des Vaterlandes“), die dem Staat die Möglichkeit zur Enteignung geben.

Ähnlich sieht es auch bei unseren deutschen Nachbarn aus. Im Verteidigungsfall sind Enteignungen und Beschlagnahmungen von Eigentum – darunter Immobilien, Betriebe, Güter – zum Schutz der Bevölkerung und zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit laut Grundgesetz möglich. Eigentümer können verpflichtet werden, ihre Sachen zeitlich begrenzt zur Nutzung zu überlassen. Das Gesetz sieht aber eine Entschädigung in „marktüblicher Höhe“ vor.

„In unserem Land regelt das Militärbefugnisgesetz (MBG) die Inanspruchnahme von Eigentum sowie von Leistungen der Bürgerinnen und Bürger“, erklärt der Verfassungs- und Verwaltungsjurist Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger. Im Gesetzestext heißt es etwa, dass gemäß § 27 MBG zur Erfüllung von Einsatzaufgaben die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (unter Leistungsgegenstände fallen auch Kraftfahrzeuge) und die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen in Anspruch genommen werden dürfen.

Allerdings nur, „wenn ein unbedingt notwendiger militärischer Bedarf besteht, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann“, sagt der Verfassungs-Experte. „Zuständig für die Anforderung ist das jeweilige Militärkommando als Anforderungsbehörde.“ Auch das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) bestätigt, dass es „grundsätzlich möglich ist, dass das Bundesheer im Einsatz zum Zweck der militärischen Landesverteidigung (also nicht im Assistenzeinsatz) fremde Sachen, etwa Kraftfahrzeuge, verwendet – sprich für den Einsatz beschlagnahmt“.

In der Vergangenheit habe das Bundesheer noch „systematisch Listen geführt und auch die Eigentümer von gewissen Kraftfahrzeugen darüber verständigt, dass im Kriegsfall ihr Auto eingezogen werde“, sagt ein Ministeriumssprecher.

Wenn das Bundesheer eine Leistung – also etwa die Überlassung eines Kraftfahrzeuges – anfordert, hat dies grundsätzlich mittels eines Leistungsbescheids zu erfolgen. „Dieser kann mit einer Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltunsggericht bekämpft werden“, weiß Bußjäger. Darüber hinaus ist auch „eine unmittelbare Inanspruchnahme von Leistungsgegenständen zulässig, die sich im Einsatzraum befinden oder die zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind“, erklärt der Experte.

Dies gelte aber nur, „sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist.

Dagegen ist eine Maßnahmenbeschwerde zulässig“, weiß der Verfassungsjurist. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch die Inanspruchnahme der Leistung entstanden sind (Wertminderung oder Beschädigung) sowie anfallende Fahrt- oder Transport-Kosten.

Bleibt noch die Frage, inwieweit der Staat auf das Geld seiner Bürger zugreifen kann. „Rein zur Vermögensbeschaffung kann im Kriegs- oder Krisenfall nicht auf private Ersparnisse zugegriffen werden“, beruhigt Bußjäger. Allerdings könne es in diesen Fällen auch zu Bankenkrisen kommen.

„Im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sind dann Maßnahmen vorgesehen, die auch Bankkonten und Spareinlagen der Bürger betreffen können.“ rz
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